Baumpflegerei Dresden Baumpflegerei Professionelle Baumpflege in Dresden.

Fäll- und Schutzzeiten in Sachsen: Wann darf ein Baum gefällt werden?

Die wichtigsten Regeln zu Baumfällung, Heckenschnitt und Pflegeschnitt in Sachsen — verständlich erklärt. Übersicht zu § 39 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), Sächsischem Naturschutzgesetz (SächsNatSchG) und den Baumschutzsatzungen der Städte Dresden, Leipzig, Chemnitz, Radebeul, Meißen, Pirna, Freital und weiteren sächsischen Gemeinden.

Das Wichtigste in Kürze

  • Vom 1. März bis 30. September ist das Fällen von Bäumen, Hecken und Sträuchern außerhalb von Wäldern und Hausgärten in Deutschland verboten (§ 39 BNatSchG).
  • In Hausgärten gilt diese zeitliche Schonfrist nicht — der Artenschutz (§ 44 BNatSchG) bleibt aber ganzjährig.
  • In Dresden, Leipzig, Chemnitz und vielen weiteren sächsischen Städten ist zusätzlich eine kommunale Baumschutzsatzung zu beachten — schon Bäume ab 30 cm Stammumfang sind dort oft geschützt.
  • Verstöße können mit Bußgeldern bis zu 50.000 € geahndet werden.

1. Bundesweit gültig: § 39 Bundesnaturschutzgesetz

Schutzzeit nach § 39 Abs. 5 BNatSchG

1. März – 30. September

Dieser Zeitraum entspricht der Brut- und Aufzuchtphase der meisten heimischen Vogelarten.

Was ist in dieser Zeit verboten?

Vom 1. März bis 30. September dürfen Bäume, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze, die außerhalb des Waldes und außerhalb gärtnerisch genutzter Grundflächen stehen, nicht abgeschnitten, „auf den Stock gesetzt" oder beseitigt werden.

Was bleibt erlaubt?

  • Schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses oder zur Gesunderhaltung des Baumes.
  • Verkehrssicherungsmaßnahmen bei akuter Gefahr — Not- und Gefahrenfällungen sind ganzjährig zulässig.
  • Behördlich angeordnete oder zugelassene Maßnahmen.
  • Maßnahmen im Wald sowie auf gärtnerisch genutzten Grundflächen (Hausgärten, Kleingärten, Friedhöfe, Baumschulen).

Sonderfall Hausgarten

In Privatgärten gilt die zeitliche Schonfrist des § 39 BNatSchG nicht. Aber: Der Artenschutz nach § 44 BNatSchG gilt ganzjährig. Wer ein bewohntes Vogelnest, ein Fledermausquartier oder einen Höhlenbaum beschädigt oder stört, begeht eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat — unabhängig vom Datum.

Verstöße gegen § 39 BNatSchG sind Ordnungswidrigkeiten und können nach § 69 BNatSchG mit Bußgeldern bis zu 50.000 € geahndet werden. Bei Verstößen gegen den Artenschutz drohen in besonderen Fällen sogar Freiheitsstrafen.

2. Sachsen: Was zusätzlich gilt

In Sachsen ergänzt das Sächsische Naturschutzgesetz (SächsNatSchG) die bundesrechtlichen Vorgaben. Seit der Novelle vom 1. März 2021 sind kommunale Baumschutzsatzungen in Sachsen wieder uneingeschränkt wirksam — zuvor hatte das sogenannte „Baum-ab-Gesetz" ab 2010 viele Schutzregelungen ausgehebelt.

Drei wichtige Punkte

  • § 19 SächsNatSchG ermächtigt Gemeinden, eigene Baum- oder Gehölzschutzsatzungen zu erlassen — viele sächsische Städte machen davon Gebrauch.
  • § 21 SächsNatSchG in Verbindung mit § 30 BNatSchG schützt bestimmte Gehölze ganzjährig als Biotop — etwa höhlenreiche Altbäume, Streuobstwiesen, naturnahe Feldgehölze und Hecken in der freien Landschaft.
  • Naturdenkmale und geschützte Landschaftsbestandteile (etwa einzelne markante Bäume oder Alleen) dürfen ohne förmliche Befreiung gar nicht beseitigt oder verändert werden.

3. Baumschutzsatzungen sächsischer Gemeinden

Wählen Sie Ihre Gemeinde — viele sächsische Städte regeln den Baumschutz strenger als Bund und Land vorgeben.

Baumschutz in Dresden

Eigene Satzung

Die Dresdner Gehölzschutzsatzung schützt einen großen Teil des Baumbestandes — auch auf privatem Grund.

  • Laub- und Nadelbäume ab 30 cm Stammumfang (gemessen in 1 m Höhe).
  • Walnuss- und Straßenobstbäume ab 30 cm Stammumfang.
  • Obstbäume in Hausgärten erst ab 60 cm Stammumfang.
  • Großsträucher und mehrstämmige Kleinbäume (Rhododendron, Eibe, Haselnuss u. a.) ab 30 cm Umfang eines Astes oder ab 5 m Höhe.

Zuständig: Umweltamt der Landeshauptstadt Dresden (Untere Naturschutzbehörde)

Genehmigte Fällungen werden in der Regel in die Vegetationsruhe gelegt (1. Oktober bis Ende Februar). Antragstellung beim Umweltamt der Landeshauptstadt Dresden.

Stadt Dresden — Baumfällung beantragen

Häufige Fragen zu Fäll- und Schutzzeiten

Wann darf ich in Sachsen einen Baum fällen?

Außerhalb von Hausgärten und Wäldern dürfen Bäume in Sachsen nur zwischen dem 1. Oktober und dem 28./29. Februar gefällt werden — das ist die Vegetationsruhe. Vom 1. März bis 30. September gilt das bundesweite Fällverbot nach § 39 BNatSchG. In Hausgärten ist eine Fällung zeitlich nicht beschränkt, sofern keine kommunale Baumschutzsatzung greift und kein Artenschutz verletzt wird.

Darf ich im Sommer einen Baum fällen?

Grundsätzlich nein — zwischen 1. März und 30. September gilt das Fällverbot des § 39 BNatSchG. Erlaubt bleiben schonende Form- und Pflegeschnitte sowie Not- und Gefahrenfällungen zur Herstellung der Verkehrssicherheit. In Hausgärten gilt die Frist nicht — aber der Artenschutz (§ 44 BNatSchG) verbietet ganzjährig, brütende Vögel oder Höhlenbäume zu stören.

Brauche ich in Dresden eine Genehmigung für eine Baumfällung?

In Dresden sind nach der Gehölzschutzsatzung bereits Bäume ab 30 cm Stammumfang (gemessen in 1 m Höhe) geschützt. Obstbäume in Hausgärten sind ab 60 cm Stammumfang geschützt. Für die Fällung geschützter Bäume benötigen Sie eine Genehmigung des Umweltamts der Landeshauptstadt Dresden.

Welche Bäume sind in Leipzig geschützt?

Die Leipziger Baumschutzsatzung schützt Laub- und Nadelbäume ab 30 cm Stammumfang (ca. 10 cm Durchmesser), Obstbäume erst ab 100 cm Stammumfang. Zusätzlich sind alle Straßenbäume, Bäume in Parks und Grünanlagen, Ersatzpflanzungen sowie Hecken über 1 m Höhe und Schlingpflanzen über 3 m Höhe geschützt — unabhängig vom Stammumfang.

Was kostet ein Verstoß gegen die Baumschutzsatzung?

Verstöße gegen das Bundesnaturschutzgesetz sind Ordnungswidrigkeiten und können nach § 69 BNatSchG mit Bußgeldern bis zu 50.000 € geahndet werden. Bei Verstößen gegen den Artenschutz (z. B. Zerstörung eines bewohnten Vogelnests) drohen darüber hinaus strafrechtliche Konsequenzen — in besonderen Fällen sogar Freiheitsstrafen.

Darf ich eine Hecke im Sommer schneiden?

Ein schonender Form- und Pflegeschnitt ist nach § 39 Abs. 5 BNatSchG ganzjährig zulässig — also auch im Sommer. Ein „auf den Stock setzen" (radikaler Rückschnitt bis kurz über den Boden) oder die Beseitigung der Hecke ist dagegen vom 1. März bis 30. September verboten. Beim Schneiden muss zudem geprüft werden, ob Vögel in der Hecke brüten.

Was bedeutet „Vegetationsruhe"?

Als Vegetationsruhe bezeichnet man die Wachstumspause der Pflanzen im Winterhalbjahr. In Sachsen dauert sie üblicherweise vom 1. Oktober bis Ende Februar. In dieser Zeit sind Fällungen, starke Rückschnitte und Pflegemaßnahmen aus baumphysiologischer Sicht am schonendsten — und außerhalb des bundesweiten Fällverbots zulässig.

Welche Ausnahmen gibt es vom Fällverbot?

Auch zwischen März und September sind erlaubt: schonende Pflegeschnitte, Verkehrssicherungsmaßnahmen bei akuter Gefahr, behördlich angeordnete Maßnahmen sowie Eingriffe im Wald und in gärtnerisch genutzten Flächen (Hausgärten, Kleingärten, Baumschulen, Friedhöfe). Not- und Gefahrenfällungen sind ganzjährig zulässig.

Wer ist Untere Naturschutzbehörde in Dresden?

Untere Naturschutzbehörde in Dresden ist das Umweltamt der Landeshauptstadt Dresden. In den umliegenden Landkreisen ist jeweils das Landratsamt zuständig (z. B. Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge in Pirna, Landratsamt Meißen, Landratsamt Bautzen).

Gilt das Fällverbot auch für meinen Privatgarten?

Die zeitliche Beschränkung des § 39 BNatSchG gilt nicht für gärtnerisch genutzte Grundflächen — also klassische Hausgärten. Trotzdem müssen Sie zwei Dinge beachten: 1.) Die kommunale Baumschutzsatzung (z. B. in Dresden: Schutz schon ab 30 cm Stammumfang). 2.) Den ganzjährigen Artenschutz nach § 44 BNatSchG — brütende Vögel, Fledermäuse und Höhlenbewohner dürfen nicht gestört werden.

Unsicher? Wir prüfen Ihren Baum für Sie

Als Diplom-Forstwirt mit Studium an der TU Dresden / Tharandt kennt Erik Fritzsche die Baumschutzregelungen im Großraum Dresden und in ganz Sachsen aus der täglichen Praxis. Wir beraten Sie zur Genehmigungspflicht, übernehmen die Antragstellung bei der zuständigen Behörde und führen Fällung, Pflegeschnitt und Verkehrssicherung fachgerecht und termingenau durch.

Rechtlicher Hinweis

Diese Übersicht fasst die zum geltenden Regelungen zusammen und ersetzt keine Rechtsberatung. Satzungen werden regelmäßig überarbeitet — verbindliche Auskünfte erteilt die jeweils zuständige untere Naturschutzbehörde (in kreisfreien Städten das städtische Umweltamt, in Landkreisen das Landratsamt).