Fäll- und Schutzzeiten in Sachsen: Wann darf ein Baum gefällt werden?
Die wichtigsten Regeln zu Baumfällung, Heckenschnitt und Pflegeschnitt in Sachsen — verständlich erklärt. Übersicht zu § 39 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), Sächsischem Naturschutzgesetz (SächsNatSchG) und den Baumschutzsatzungen der Städte Dresden, Leipzig, Chemnitz, Radebeul, Meißen, Pirna, Freital und weiteren sächsischen Gemeinden.
Das Wichtigste in Kürze
- →Vom 1. März bis 30. September ist das Fällen von Bäumen, Hecken und Sträuchern außerhalb von Wäldern und Hausgärten in Deutschland verboten (§ 39 BNatSchG).
- →In Hausgärten gilt diese zeitliche Schonfrist nicht — der Artenschutz (§ 44 BNatSchG) bleibt aber ganzjährig.
- →In Dresden, Leipzig, Chemnitz und vielen weiteren sächsischen Städten ist zusätzlich eine kommunale Baumschutzsatzung zu beachten — schon Bäume ab 30 cm Stammumfang sind dort oft geschützt.
- →Verstöße können mit Bußgeldern bis zu 50.000 € geahndet werden.
1. Bundesweit gültig: § 39 Bundesnaturschutzgesetz
Schutzzeit nach § 39 Abs. 5 BNatSchG
1. März – 30. September
Dieser Zeitraum entspricht der Brut- und Aufzuchtphase der meisten heimischen Vogelarten.
Was ist in dieser Zeit verboten?
Vom 1. März bis 30. September dürfen Bäume, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze, die außerhalb des Waldes und außerhalb gärtnerisch genutzter Grundflächen stehen, nicht abgeschnitten, „auf den Stock gesetzt" oder beseitigt werden.
Was bleibt erlaubt?
- •Schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses oder zur Gesunderhaltung des Baumes.
- •Verkehrssicherungsmaßnahmen bei akuter Gefahr — Not- und Gefahrenfällungen sind ganzjährig zulässig.
- •Behördlich angeordnete oder zugelassene Maßnahmen.
- •Maßnahmen im Wald sowie auf gärtnerisch genutzten Grundflächen (Hausgärten, Kleingärten, Friedhöfe, Baumschulen).
Sonderfall Hausgarten
In Privatgärten gilt die zeitliche Schonfrist des § 39 BNatSchG nicht. Aber: Der Artenschutz nach § 44 BNatSchG gilt ganzjährig. Wer ein bewohntes Vogelnest, ein Fledermausquartier oder einen Höhlenbaum beschädigt oder stört, begeht eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat — unabhängig vom Datum.
Verstöße gegen § 39 BNatSchG sind Ordnungswidrigkeiten und können nach § 69 BNatSchG mit Bußgeldern bis zu 50.000 € geahndet werden. Bei Verstößen gegen den Artenschutz drohen in besonderen Fällen sogar Freiheitsstrafen.
2. Sachsen: Was zusätzlich gilt
In Sachsen ergänzt das Sächsische Naturschutzgesetz (SächsNatSchG) die bundesrechtlichen Vorgaben. Seit der Novelle vom 1. März 2021 sind kommunale Baumschutzsatzungen in Sachsen wieder uneingeschränkt wirksam — zuvor hatte das sogenannte „Baum-ab-Gesetz" ab 2010 viele Schutzregelungen ausgehebelt.
Drei wichtige Punkte
- •§ 19 SächsNatSchG ermächtigt Gemeinden, eigene Baum- oder Gehölzschutzsatzungen zu erlassen — viele sächsische Städte machen davon Gebrauch.
- •§ 21 SächsNatSchG in Verbindung mit § 30 BNatSchG schützt bestimmte Gehölze ganzjährig als Biotop — etwa höhlenreiche Altbäume, Streuobstwiesen, naturnahe Feldgehölze und Hecken in der freien Landschaft.
- •Naturdenkmale und geschützte Landschaftsbestandteile (etwa einzelne markante Bäume oder Alleen) dürfen ohne förmliche Befreiung gar nicht beseitigt oder verändert werden.
3. Baumschutzsatzungen sächsischer Gemeinden
Wählen Sie Ihre Gemeinde — viele sächsische Städte regeln den Baumschutz strenger als Bund und Land vorgeben.
Baumschutz in Dresden
Eigene SatzungDie Dresdner Gehölzschutzsatzung schützt einen großen Teil des Baumbestandes — auch auf privatem Grund.
- •Laub- und Nadelbäume ab 30 cm Stammumfang (gemessen in 1 m Höhe).
- •Walnuss- und Straßenobstbäume ab 30 cm Stammumfang.
- •Obstbäume in Hausgärten erst ab 60 cm Stammumfang.
- •Großsträucher und mehrstämmige Kleinbäume (Rhododendron, Eibe, Haselnuss u. a.) ab 30 cm Umfang eines Astes oder ab 5 m Höhe.
Zuständig: Umweltamt der Landeshauptstadt Dresden (Untere Naturschutzbehörde)
Genehmigte Fällungen werden in der Regel in die Vegetationsruhe gelegt (1. Oktober bis Ende Februar). Antragstellung beim Umweltamt der Landeshauptstadt Dresden.
Stadt Dresden — Baumfällung beantragenHäufige Fragen zu Fäll- und Schutzzeiten
Wann darf ich in Sachsen einen Baum fällen?
Darf ich im Sommer einen Baum fällen?
Brauche ich in Dresden eine Genehmigung für eine Baumfällung?
Welche Bäume sind in Leipzig geschützt?
Was kostet ein Verstoß gegen die Baumschutzsatzung?
Darf ich eine Hecke im Sommer schneiden?
Was bedeutet „Vegetationsruhe"?
Welche Ausnahmen gibt es vom Fällverbot?
Wer ist Untere Naturschutzbehörde in Dresden?
Gilt das Fällverbot auch für meinen Privatgarten?
Unsicher? Wir prüfen Ihren Baum für Sie
Als Diplom-Forstwirt mit Studium an der TU Dresden / Tharandt kennt Erik Fritzsche die Baumschutzregelungen im Großraum Dresden und in ganz Sachsen aus der täglichen Praxis. Wir beraten Sie zur Genehmigungspflicht, übernehmen die Antragstellung bei der zuständigen Behörde und führen Fällung, Pflegeschnitt und Verkehrssicherung fachgerecht und termingenau durch.
Rechtlicher Hinweis
Diese Übersicht fasst die zum geltenden Regelungen zusammen und ersetzt keine Rechtsberatung. Satzungen werden regelmäßig überarbeitet — verbindliche Auskünfte erteilt die jeweils zuständige untere Naturschutzbehörde (in kreisfreien Städten das städtische Umweltamt, in Landkreisen das Landratsamt).